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SCHIMMEL IN DER WOHNUNG – WER MUSS WAS BEWEISEN?

Einbau von Rauchmeldern rechtfertigt Mieterhöhung und höhere Nebenkosten

In manchen Bundesländern müssen in Bestandsimmobilien Rauchmelder nachgerüstet werden. In diesen Fällen kann der Vermieter die Kosten im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf seinen Mieter umlegen. Da der Vermieter verpflichtet ist, die Rauchmelder nachträglich einzubauen, handelt es sich laut Gesetz um eine Maßnahme, die er auf Grund von Umständen durchführen muss, die er nicht zu vertreten hat (BGB, § 559). Deshalb kann er die Jahresmiete um elf Prozent der angefallenen Kosten anheben.

Aber auch in Bundesländern, in denen bisher noch keine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern besteht, rechtfertigt nach Ansicht der meisten Experten die freiwillige Nachrüstung eine Modernisierungsmieterhöhung. Denn durch die erhöhte Sicherheit wird der Gebrauchswert der Wohnung erhöht.

Doch nicht nur der Einbau selbst, sondern auch der Unterhalt der Geräte kann den Mietern in Rechnung gestellt werden. Das Landgericht Magdeburg beispielsweise hat entschieden, dass die Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den Betriebskosten gehören, die als sonstige Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sind.

Rauchmelder müssen in der Regel jährlich gewartet, beziehungsweise auf Funktion überprüft werden. Sind sie nicht an das Stromnetz angeschlossen, muss auch regelmäßig die Batterie gewechselt werden.