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Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neueste Auflage der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie ist ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Erreichung der EU-Vorgaben, nach denen ab 2021 nur noch Niedrig-Energie-Häuser gebaut werden sollen. Ziel der Bunderegierung ist darüber hinaus ein weitgehend klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050.

Neubauten
die Anforderungen für Neubauten steigen an die Dämmung um durchschnittlich 20 Prozent, an die Energieeffizienz um durchschnittlich 25 Prozent, und zwar ab 1. Januar 2016. Dafür kommt es auf das Datum der Einreichung des Bauantrags bzw. der Bauanzeige an. Bis Ende 2018 sollen die Anforderungen festgelegt werden, die ab 2021 für Niedrigenergie-Gebäude gelten.

Bestandsbauten
Die Regeln für bestehende Gebäude bleiben, auch bei Sanierung: Bei größeren Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen müssen die EnEV-Regeln beachtet werden. Das gilt, wenn mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes – also bei Sanierung der Fassade mehr als zehn Prozent der gesamten Außenwandfläche – saniert werden. Wer eine zusammenhängende Nutzfläche von mehr als 50 m² ausbaut, beispielsweise beim Ausbau des Dachs, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt. Eine Änderung betrifft die oberste ungedämmte Geschossdecke unterhalb unbeheizter Dachräume. Diese – oder alternativ das darüber liegende Dach – müssen zwar seit 2012 gedämmt sein, doch gab es hier Ausnahmeregelungen. Das ist nun es vorbei, es ist ein maximaler Wärmedurchgangswert (U-Wert) von 0,24 Watt pro Quadratmeter Pflicht, welches bis Ende 2015 umgesetzt sein muss. Für Besitzer, die vor 2002 in ihr Ein- oder Zweifamilienhaus gezogen sind, gelten Ausnahmen.

Heizkessel
Bisher durften Heizkessel für Öl oder Gas, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, nicht mehr genutzt werden. Künftig gilt das für Heizkessel mit Einbau vor 1. Januar 1985. Geräte späteren Einbaudatums, müssen spätestens nach 30 Jahren still gelegt werden. Nach Angaben der Bundesregierung werden allerdings Heizkessel in der Praxis im Durchschnitt ohnehin nach 24 Jahren ersetzt. Das gilt nicht für Niedrigtemperaturkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen mit weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt Nennleistung.

Energieausweis für Wohngebäude
Energieausweise, die ab 1. Mai 2014 ausgestellt werden, nennen für das Gebäude eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H–. Der Verkäufer muss den Energieausweis jedem Kauf- und Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung des Objekts vorlegen und Käufern oder Mietern bei Vertragsabschluss im Original oder als Kopie übergeben. Auf Verstöße steht Bußgeld bis 15.000 Euro. Sollte noch kein Energieausweis vorliegen, so ist dieser anfertigen zu lassen. In Wohnungseigentumsanlagen hat der einzelne vermietende Eigentümer bei Verkauf oder Vermietung einen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf rechtzeitige Erstellung des Ausweises. Für neu ausgestellte Energieausweise sind künftig behördliche Stichprobenkontrollen vorgeschrieben.

Immobilienanzeigen
Bestimmte Angaben aus dem Energieausweis sind künftig in Immobilienanzeigen mitzuteilen. Darauf steht ab 1. Mai 2015 Bußgeld bis 15.000 Euro. Verantwortlich ist der Eigentümer, auch wenn er einen Makler einschaltet. Im Einzelnen gilt: Immobilienanzeigen für Verkauf/Vermietung von Häusern/Wohnungen müssen bestimmte Angaben aus den Energieausweisen enthalten – vorausgesetzt es gibt für die beworbene Immobilie einen Energieausweis. Bei neuen Ausweisen aus der Zeit nach Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung am 1. Mai 2014 sind das folgende Angaben:

  • Art des Energieausweises (Energiebedarfs-/Energieverbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch des Gebäudes,
  • wesentliche Energieträger der Heizung,
  • Baujahr,
  • Energieeffizienzklasse, die die neuen Ausweise nennen

(Bei älteren Energieausweisen für Wohngebäude aus der Zeit vom Oktober 2007 bis April 2014 gelten für Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben:

  • bei Energiebedarfsausweisen der Endenergiebedarf,
  • bei Energieverbrauchsausweisen der Energieverbrauchskennwert. Enthält dieser nicht den Verbrauch für Warmwasser, ist der Wert pauschal um 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen.

Die noch älteren Energiebedarfsausweise aus der Zeit vor Oktober 2007 gelten als Energieausweise, das heißt: Der Endenergiebedarf und die Art der Beheizung müssen in Immobilienanzeigen angegeben werden. Gibt es einen Energieausweis, der vor Oktober 2007 auf kommunale Initiative ausgestellt wurde und der Angaben zu Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch einschließlich Warmwasser enthält, müssen diese zusammen mit den dort genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung in Immobilienanzeigen genannt werden.